Geschäftsbedingungen
HTK - Allgemeine Geschäftsbedingungen (V39)
Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit von uns schriftlich anerkannt. Bestellungen und mündliche oder telefonische Abreden sind erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Lieferung:
Wir haben unsere Lieferpflicht erfüllt, sobald die Ware dem Kunden auf dem vereinbarten Lager zur Verfügung gestellt, bei Franko-Lieferung einem Spediteur angedient ist oder bei CIF oder CIP Verkäufen dem Kunden kontraktgemäße Dokumente angedient sind. Die Ware reist stets auf Gefahr des Kunden, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist. Bei dieser haben wir die Wahl der Art und des Weges des Transports. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Verträgen über Waren, deren Verbringung in das Zollinland die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung als vorausgesetzt. Bei ganzer oder teilweiser Versagung der Lizenz kann der Kunde weder Erfüllung im Zollinland noch Schadensersatz verlangen und sind wir von der Lieferpflicht frei. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Ware den deutschen rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und kann der Kunde aus dem Rücktritt keine Ansprüche herleiten, ausgenommen solche auf Rückgewähr erbrachter Leistungen. Bei Abladungspartien, schwimmender oder rollender Ware gilt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung als vorbehalten. Die gelieferten Waren sind zur Verwendung in dem Land bestimmt, aus dem sie bestellt wurden. Export, insbesondere Weiterverkauf - auch nach Vermischung, Verbindung oder Weiterverarbeitung - der von uns gelieferten Waren über die Grenzen des Landes, in das die Lieferung von uns erfolgte, ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung gestattet. In dem Fall ist unser Kunde allein für die Klärung und Einhaltung nationaler oder internationaler Ex- und Importbestimmungen, insbesondere –verbote und Erlaubnisvorbehalte verantwortlich.
2. Lieferzeit und Fristen:
Höhere Gewalt, etwa Streik, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Behinderung der Be- und Verarbeitung, unvorhergesehene Versandschwierigkeiten und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, befreien uns für die Dauer der Behinderung und angemessener Anlaufzeit danach von der Einhaltung einer Lieferfrist und führen nicht zum Verzug. Dasselbe gilt bei Produkten bei totaler oder teilweiser Behinderung der Verarbeitung und Verpackung, und zwar auch dann, wenn der Vertrag während des Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen wurde. Dauert die Behinderung voraussichtlich länger als 12 Monate, sind wir zur Verweigerung der noch nicht erbrachten Lieferung berechtigt. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Er darf erst dann von dem nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten, wenn wir ihm bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die Versandbereitschaft gemeldet haben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Angabe eines Liefertages sind wir berechtigt, die Lieferung bis zu 3 Werktagen vor oder nach diesem Tag zu erbringen.
3. Mengen und Beschaffenheit:
Mengen- und Gewichtsangaben gelten als „circa“ Mengen und berechtigen uns zu einer handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferung. Dem technischen Fortschritt entsprechende, der Optimierung dienende und/oder geänderten öffentlichrechtlichen Bestimmungen folgende Änderungen der Zusammensetzung der Ware, ohne nachteilige Veränderung ihrer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Preise:
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben, Seefrachten, Seeversicherungen, Umschlagkosten oder sonstige Kostenfaktoren, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, so gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Käufers. Falls nicht anders vermerkt, verstehen sich die Preise ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer. Notwendige Verpackungen stellen wir gesondert in Rechnung.
5. Zahlungen:
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Eingehende Gelder werden auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Die Aufrechnung mit nicht von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, dieses beruht auf berechtigter Mängelrüge, dann können Zahlungen nur nach Maßgabe der Ziffer 7. zurückbehalten werden. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, können von uns aber auch zurückgewiesen werden. Diskontspesen, Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns Zinsen von 12% p.a., mindestens von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu. Einer schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden ungünstiger Vermögenslage oder Kreditverhältnisse des Kunden -ungünstige Auskunft genügt- sind wir berechtigt, für alle auch zukünftig fällig werdenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Wir sind weiter berechtigt, ausstehende Lieferungen nur noch gegen Barzahlung auszuführen, schon gelieferte Ware als Sicherheit zurückzunehmen, sowie nach entsprechender Ankündigung alle noch schwebenden unerfüllten Kontrakte für Rechnung des Kunden zu verkaufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt. Der Kunde ist nicht berechtigt, vertragliche Ansprüche ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, einschließlich aller Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der Kunde ist aber berechtigt, die Vorbehaltsware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig und kostenfrei zu verwahren, auf eigene Kosten instandzuhalten sowie ordnungsgemäß zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im voraus in Höhe des Wertes des Sicherungseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Auf unseren Wunsch hin händigt der Kunde uns zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen die Versicherungspolice aus.
b) Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er bis zum jederzeit möglichen Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im voraus zur Sicherung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so bezieht sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung im Verhältnis zur mitveräußerten Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt für Vorbehaltsware, an der uns ein Miteigentumsanteil zusteht. Benutzt der Kunde die Vorbehaltsware zur Bearbeitung von Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen, so tritt er hierdurch im Voraus zur Sicherheit seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an uns ab. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Außerdem ist der Kunde nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten oder zur Sicherheit auf Dritte zu übertragen.
c) Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird der Kunde dadurch für uns tätig, ohne jedoch daraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zu erwerben. Unser Vorbehaltseigentum erstreckt sich auch auf die Verarbeitung entstehender Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden oder wird unsere Vorbehaltsware mit Waren Dritter vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Entsprechendes gilt für die Vermischung oder Verbindung mit einer Hauptsache, die dem Kunden gehört.
d) Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und unsere Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung uns gegenüber im Verzuge ist und eine angemessene Sicherheit nach Ziffer 5 (Zahlungen) dieser Bedingungen nicht stellt. Der Kunde verzichtet in diesem Fall auf den Einwand der Besitzstörung und gewährt freien Zutritt. Die Kosten der Rücknahme gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware bestmöglich im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderung zu verrechnen.
e) Scheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen dafür zu geben, dass wir uns direkt mit den Abnehmern in Verbindung setzen können.
f) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach vorgenannten Vorschriften die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit Freigabe von Sicherheiten zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt in diesem Falle durch uns.
7. Gewährleistung:
Mängel der Ware müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Falle berechtigter Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile oder Waren werden unser Eigentum. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Scheitert die Nacherfüllung, gilt folgendes: Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Weist die Ware bei Rückgabe Beschädigungen auf oder wurde sie durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert, hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Er darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als neu verkauft werden kann, trägt der Kunde. Wählt der Kunde Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Außer bei Arglist beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Bei einer Veränderung des Zustands der beanstandeten Waren oder Verbindung mit anderen Sachen ohne unser schriftliches Einverständnis erlischt jegliche Haftung unsererseits. Wir können jede Gewährleistung verweigern, solange der Kunde mit seinen vertraglichen Leistungen, insbesondere der Bezahlung des fälligen Kaufpreises, im Rückstand ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Nacherfüllungskosten. Diese bestimmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen, der restliche Kaufpreis ist fällig.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Als Beschaffenheit wird grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne geben wir nicht, Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Haftungsbeschränkungen:
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend etwas anderes festlegen, haften wir auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit, einschließlich leichter Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und anderer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung ist. Sollten wir nach dem Produkthaftpflichtgesetz in Anspruch genommen werden oder sollte eine solche nach Kenntnis des Kunden bevorstehen, ist der Kunde verpflichtet, zur Abwendung und/oder Verminderung von Schäden alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns unverzüglich über alle wesentlichen Umstände zu unterrichten. Er ist ferner verpflichtet, uns mit sämtlichen Informationen zu versorgen, die unter allen in Betracht kommenden Gesichtpunkten für uns erforderlich oder nützlich sind, um Produkthaftungsansprüchen zu begegnen. Sollte der Kunde diese Pflicht verletzen, ist er uns gegenüber schadensersatzpflichtig, gleichgültig, ob die Pflichtverletzung auf Verschulden beruht oder nicht.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, oder eine zurechenbare Pflichtverletzung eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Weitergehende Ansprüche, z.B. Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen.
9. Exportkontrolle:
a) Grundsätze
Wir weisen den Käufer darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen.
Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.
Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Käufer von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Käufer über eine entsprechende Auflage.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt.
Der Käufer ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
b) Rücktritt, Schadensersatz durch uns
Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir in Ergänzung zu Ziffer 2 berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.
Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund gilt die entsprechende Regelung.
c) Lieferfristen
Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 2 bleiben darüber hinaus unberührt.
d) Schadensersatz durch den Käufer
Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer uns gegenüber in vollem Umfang.
10. Datenverarbeitung:
Dem Kunden ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung seine personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen speichern und verarbeiten. Er ist hiermit einverstanden. Eine gesonderte Mitteilung im Einzelfall darüber erhält er nicht.
11. Verpackung + Altgeräte:
Hat der Kunde Anspruch darauf, dass wir Verpackungen oder Altgeräte zurücknehmen, so hat die Rücknahme in der Weise zu erfolgen, dass der Kunde die von uns stammenden Verpackungsmaterialien und Altgeräte unter rechtzeitiger Vorankündigung und unter Angabe der Gebindeeinheiten, Größe, Gewichte und Art, nach Absprache mit uns, an eines unserer auf Anfrage zu benennenden zentralen Sammellager frachtfrei übermittelt.
12. Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen:
Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir auf Basis gesonderter Vereinbarungen - soweit möglich - Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen.
13. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns ist Hamburg Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des gesamten UN-Kaufrechts.
14. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, mit uns eine Regelung zu vereinbaren, die dem erstreben Ziel der unwirksamen Bedingung so nahe wie möglich kommt.
Stand: August 2022 (V39)